Germany


Deutscher Berufsverband für Soziale Arbeit e.V.

Berufsethische Prinzipien des DBSH

Beschluß der Bundesmitgliederversammlung vom 21. - 23.11.97 in Göttingen

Präambel


Soziale Arbeit ist die Institution der beruflich geleisteten Solidarität mit Men-schen, insbesondere mit Menschen in sozialen Notlagen. Die berufsethischen Prinzipien des DBSH sind für alle Mitglieder des DBSH verpflichtend und dienen damit der Überprüfung und Korrektur des beruflichen Handelns. Der DBSH greift hiermit das Grundsatzpapier der International Federation of Social Workers von 1994 auf und setzt es um.

1 Ausgangslage


In jeder Gesellschaft entstehen soziale Probleme. Diese zu entdecken, sie mit ihren Ursachen und Bedingungen zu veröffentlichen und einer Lösung zuzufüh-ren, ist der gesellschaftlich überantwortete Auftrag Sozialer Arbeit. Seine Gren-zen sind bestimmt durch strukturelle, rechtliche und materielle Vorgaben. Beruflich geleistete Soziale Arbeit gründet jedoch letztlich in universellen Wer-ten, wie sie etwa im Katalog der Menschenrechte oder den Persönlichkeits-rechten und dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes zum Ausdruck kommen. Diese Werte fordern die Mitglieder des DBSH auf, den gesellschaftlichen Auf-trag der Sozialen Arbeit mit seinen Begrenzungen zu bewerten und gegebenen-falls zu optimieren.
In der Würde der Person erfährt das Handeln der Mitglieder des DBSH seine unbedingte und allgemeine Orientierung. In der Solidarität und der Strukturel-len Gerechtigkeit verpflichten sie sich auf Werte, die die Einbindung der Per-son in die Gesellschaft und ihren Schutz in der Gesellschaft sichern.

2 Allgemeine Grundsätze beruflichen Handelns


2.1 Die Mitglieder des DBSH erbringen eine für die demokratische Ge-sellschaft unverzichtbare Dienstleistung. Sie üben Ihren Beruf unter Achtung ihrer beruflichen Werte aus. Die Dienstleistung kann von jedem Menschen unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Alter, Nationalität, Religion und Gesinnung in Anspruch genommen werden.

Die Mitglieder des DBSH begegnen jeder Art von Diskriminierung, sei es aufgrund von politischer Überzeugung, nationaler Herkunft, Weltanschauung, Religion, Familienstand, Behinderungen, Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung, Rasse, Farbe, oder irgendeiner anderen Neigung oder persönlichen Eigenschaft, eines Zustandes oder Status. Weder wirken sie bei solchen Diskriminierungen mit noch dulden oder erleichtern sie diese.

2.2 Die Mitglieder des DBSH ermöglichen, fördern und unterstützen durch ihr professionelles Handeln in solidarischer Weise
  • die Initiative der beteiligten Menschen, deren eigene Lösungen und ihre Mitwirkung
  • die Einbindung der beteiligten Menschen in ein Netz befriedigen-der und hilfreicher Beziehungen
  • bei den beteiligten Menschen Einstellungen und Fähigkeiten, mit denen sie zur Verbesserung der Welt beitragen können.

2.3 Die Mitglieder des DBSH haben den beruflichen Auftrag, die struk-turell bedingten Ursachen sozialer Not zu entdecken, öffentlich zu machen und zu bekämpfen.

2.4 Die Fachlichkeit der Mitglieder des DBSH besteht in wissenschaft-lich begründetem Handeln mit berufseigenen Verfahren.

2.5 Die Mitglieder des DBSH treten für die Verwirklichung der Rechte sozial Benachteiligter öffentlich ein. Sie sind gehalten, politische Prozesse in Gang zu bringen, mitzugestalten, sowie die hierfür be-nötigten Kräfte zu mobilisieren.

2.6 Die Mitglieder des DBSH erforschen soziale Not. Gestützt auf die Erkenntnisse der Sozialforschung machen sie öffentlich auf indivi-duelle wie kollektive Problemlagen aufmerksam, verdeutlichen de-ren Ursachen und wirken auf Lösungen hin. Dabei arbeiten sie auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene mit den am Problem beteiligten Menschen zusammen.

2.7 Die Mitglieder des DBSH sollen aktiv in der Sozialplanung mit-wirken.

2.8 Die Mitglieder des DBSH wirken beim Beschaffen der für ihre Arbeit notwendigen Ressourcen mit. Mit zur Verfügung gestellten Ressourcen ist sorgfältig und wirtschaftlich umzugehen.

2.9 Die Mitglieder des DBSH dokumentieren die in Ausübung ihres Be-rufes gewonnenen Erkenntnisse und getroffenen Maßnahmen. Dies dient der Planung und Reflexion des Arbeitsprozesses.

2.10 Die Mitglieder des DBSH holen kollegiale Beratung ein, wenn die Situation zusätzliche Fachkompetenz erfordert. Dies erfolgt unter anderem durch berufsspezifische Supervision.

2.11 Die Mitglieder des DBSH eignen sich die aktuellen fachspezifi-schen wissenschaftlichen Erkenntnisse an (Fortbildungspflicht). Darüber hinaus sind sie zu Innovation und Forschung bereit.

2.12 Die Mitglieder des DBSH mißbrauchen ihre Stellung nicht zur eige-nen Vorteilsnahme.

3 Verhalten gegenüber Klientel


3.1 Die Mitglieder des DBSH achten die Privatsphäre und Lebens-situation der Klientel. Die Mitglieder des DBSH erkennen, respek-tieren und fördern die individuellen Ziele, die Verantwortung und Unterschiede der Klientel und setzen die Ressourcen der Dienst-stelle dafür ein.

3.2 Die Mitglieder des DBSH informieren ihr Klientel über Art und Um-fang der verfügbaren Dienstleistungen sowie über Rechte, Verpflich-tungen, Möglichkeiten und Risiken der sozialen Dienstleistungen und schließen darüber einen Kontrakt. Eine vorzeitige Beendigung dieses Kontraktes ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese erfolgt wie die Verlängerung des Kontrakts, dessen Unterbrechung oder eine Vermittlung an andere Fachstellen ausschließlich im Benehmen mit der Klientel.

3.3 Die Mitglieder des DBSH wahren in ihren beruflichen Beziehungen oder Verpflichtungen Rechte, Güter und Werte der Klientel.

3.4 Die Mitglieder des DBSH nutzen ihre Beziehungen zur Klientel nicht zum ungerechtfertigten Vorteil. Sie gestalten ihre Beziehungen zur Klientel ausschließlich berufsbezogen.

3.5 Die Mitglieder des DBSH respektieren die Lebenssituation und Un-abhängigkeit der beteiligten Menschen, bemühen sich um Verständ-nis und führen die Dienstleistung im Rahmen eines Kontraktes ge-wissenhaft und zuverlässig aus.

3.6 Die Mitglieder des DBSH sind verpflichtet, anvertraute persönliche Daten geheimzuhalten. Sie geben diese Daten nur weiter, wenn sie aus gesetzlichen Gründen offenbart werden müssen. Personen, deren Daten weitergegeben werden, sind darüber zu unterrichten.

3.7 Die Mitglieder des DBSH erheben und speichern nur jene Daten und Fakten, die für die Durchführung und Rechenschaft über die Inter-vention nötig sind. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Abschluß der beruflichen Beziehung.

3.8 Die Mitglieder des DBSH ermöglichen der Klientel angemessenen Zugang zu allen sie betreffende Aufzeichnungen. Wenn Klientin-nen/Klienten Zugang zu den Unterlagen erhalten, muß ausreichend Sorge dafür getragen sein, das die der Verschwiegenheit unter-liegenden Informationen über Dritte geschützt sind.

3.9 Diejenigen Mitglieder des DBSH, für die kein Zeugnisverweige-rungsrecht besteht, bemühen sich um die Befreiung von der gesetz-lichen Zeugnispflicht, wenn ihre Aussagen das Vertrauensverhältnis zur Klientel gefährden und dem keine ernstliche Gefährdung Dritter entgegensteht.

4 Verhalten gegenüber Berufskolleginnen und Berufs-kollegen


4.1 Kollegiales Verhalten für Mitglieder des DBSH bedeutet Wertschät-zung und Anerkennung der Berufskolleginnen und -kollegen. Dies setzt die Identifikation mit dem eigenen Berufsstand voraus. In die-sem Sinne sind Mitglieder des DBSH dazu verpflichtet, dem beruf-lichen Nachwuchs Traditionen des Berufsstandes zu erschließen.

4.2 Kollegialität der Mitglieder im DBSH wird wirksam,
  • in der Anerkennung der Kolleginnen und Kollegen, die mit unter-schiedlichen Aufgaben betraut sind, - im gegenseitigen Beistand bei der Ausübung des Berufs,
  • in der Absprache bei Hilfeprozessen, in denen bereits Berufs-kolleginnen und -kollegen tätig sind,
  • in der aktiven und kritischen Beteiligung an der Ausbildung des beruflichen Nachwuchses,
  • in der beruflichen Selbstorganisation.

4.3 Kritik ist in geeigneter und verantwortlicher Form zu üben und zu nutzen.

5 Verhalten gegenüber Angehörigen anderer Berufe


5.1 Die Komplexität der Problemstellungen im sozialen Bereich macht das Zusammenwirken von Angehörigen unterschiedlicher Berufe un-abdingbar.

5.2 Die Mitglieder des DBSH vertreten gegenüber den Angehörigen an-derer Berufe ihre spezifische Fachlichkeit und achten die Fachlich-keit anderer Berufe. Bei Konflikten zwischen unterschiedlichen fachlichen Standpunkten zeigen sie sich parteilich für das Wohl der Menschen, denen der Hilfeprozeß dienen soll. Dabei berufen sie sich auf die Grundsätze dieser Berufsethik des DBSH.

5.3 Die Mitglieder des DBSH schaffen und gestalten das interdiszipli-näre Zusammenwirken. Dies erfordert insbesondere die eigene Arbeit transparent zu machen, zu begründen und nachvollziehbar darzu-stellen; den spezifischen Beitrag der Sozialen Arbeit kenntlich zu machen und aktiv zu leisten; die Grenzen, die sich aus der Fach-lichkeit und beruflichen Orientierung ergeben, zu wahren.

5.4 Die Mitglieder des DBSH setzen sich mit Weisungen und Anforde-rungen auf der Basis der eigenen Fachlichkeit und der berufs-ethischen Prinzipien kritisch auseinander.

6 Verhalten gegenüber Arbeitgeber/innen und Organisationen


6.1 Die Mitglieder des DBSH überprüfen, ob die Zielsetzungen, Strate-gien und Maßnahmen möglicher Kooperationspartner/innen auf die Förderung der beruflichen Praxis gerichtet sind und im Einklang mit den "Berufsethischen Prinzipien des DBSH" stehen. Nur beim Vor-liegen schwerwiegender Gründe kooperieren sie mit Institutionen und Organisationen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen.

6.2 Die Mitglieder des DBSH überprüfen vor Abschluß eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses, ob der/die Arbeitgeber/in die Voraus-setzungen zur Verwirklichung ihrer spezifischen Fachlichkeit bietet oder diese in einem angemessenen Zeitraum zu schaffen bereit ist. Nur in Ausnahmefällen gehen sie ein Arbeits- bzw. Dienstverhältnis ein, das diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Sie haben das Recht und die Pflicht, den/die Arbeitgeber/in schriftlich über schwer-wiegende Mängel oder Überforderungen zu informieren.

6.3 Die Mitglieder des DBSH sind zu konstruktiver und innovativer Zu-sammenarbeit mit dem/der Arbeitgeber/in verpflichtet. Bei einem Konflikt suchen sie mit dem/der Arbeitgeber/in zuerst institutions-interne Möglichkeiten zur Beilegung.

6.4 Das Erreichen der berufsspezifischen Ziele wird durch eigene fach-liche Erfolgskriterien bestimmt.

7 Verhalten in der Öffentlichkeit


7.1 Die Mitglieder des DBSH stellen ihren Berufsstand als gesellschaft-liche Kraft dar, die auf wissenschaftlicher Basis mit den ihr eigenen Mitteln und Möglichkeiten eine für die Gesellschaft notwendige und wertvolle Dienstleistung erbringt. Abwertungen des Berufsstandes treten sie entgegen.
7.2 Die Mitglieder des DBSH machen ihren Auftrag, die Grundlagen und die Durchführung ihrer Arbeit sichtbar und transparent. Dabei stellen sie die Leistung ihres Berufsstandes in der Öffentlichkeit positiv dar und vertreten diesen nach außen.

7.3 Die Mitglieder des DBSH treten der Ausgrenzung und Abwertung der Menschen entgegen, die die Dienstleistung in Anspruch nehmen.

7.4 Die Mitglieder des DBSH fördern das Ansehen ihres Berufs.

8 Verfahrensregeln


Der DBSH setzt eine Kommission ein, um angesichts des sozialen Wandels diese Prinzipien einer kontinuierlichen Revision und Aktualisierung zu unter-ziehen und um konkrete Verfahrensregeln zu erarbeiten.

www.dbsh.de



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